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   FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96   

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https://dejure.org/1997,9473
FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96 (https://dejure.org/1997,9473)
FG Köln, Entscheidung vom 20.02.1997 - 4 V 7327/96 (https://dejure.org/1997,9473)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 4 V 7327/96 (https://dejure.org/1997,9473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung von zugerechneten Organeinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1998, 904
  • EFG 1998, 468
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Gewerbesteuer der Antragstellerin maßgebliche Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG mit der nicht gewerbesteuerpflichtigen P.-GmbH (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 2.2.1994 - I R 10/93 -, BStBl II 1994, 768 m.w.N.) in der Form zu ermitteln ist, dass die Gewerbeerträge der P.-GmbH und der Antragstellerin zunächst getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet werden, eine - verbotene - Doppelerfassung der Gewerbeerträge (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO., und bereits Urteil des BFH vom 26.1.1972 - I R 171/68 -, BStBl II 1962, 358) aber dadurch vermieden wird, dass der so ermittelte Gewerbeertrag um den Ertrag gekürzt wird, der auf Ausschüttungen der P.-GmbH an die Antragstellerin beruht.

    Gewinne in diesem Sinne sind Gewinnausschüttungen (vgl. nur Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO., Urteil des BFH vom 29.8.1984 - I R 154/81 -, BStBl II 1985, 160 ).

    Die Zurechnung des Gewinnes einer Organgesellschaft auf den Organträger erfolgt jedoch unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gewinnausschüttung stattgefunden hat oder ob Gewinne thesauriert worden sind über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (vgl. Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO., und Blumers in BB 1994, 841).

    Der Zweck des § 9 Nr. 2 a GewStG , nämlich die gewerbesteuerliche Doppelerfassung eines Gewinnes zu vermeiden (vgl. hierzu nur Meyer-Scharenberg in Meyer-Scharenberg, Popp, Woring, Gewerbesteuerkommentar, 2. Aufl. § 9 Nr. 2 a Rdn. 2) wird dementsprechend bei der gewerbesteuerlichen Organschaft wegen des dort geltenden Verbotes der Doppelerfassung (vgl. Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO.) bereits im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 GewStG durch Eliminierung des selbständig ermittelten Gewerbeertrages der Organgesellschaft berücksichtigt.

  • FG Köln, 08.11.2006 - 4 K 7326/96

    Organschaft

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Gegen den Ergänzungsbescheid vom 11.11.1996 hat die Antragstellerin unter Aktenzeichen - 4 K 7326/96 - beim Finanzgericht Sprungklage erhoben, zu der der Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) seine Zustimmung erteilt hat.

    Bei summarischer Prüfung des Streitfalles bestehen jeden falls ernstliche Zweifel an der Handhabung durch den Antragsgegner, so dass der Ergänzungsbescheid im Sinne des § 179 Abs. 3 AO bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 7326/96 - insoweit auszusetzen war, als er gewerbliche Einkünfte der beteiligten Gesellschafter in Höhe von insgesamt ... DM als nicht nach § 32 c Abs. 1 EStG tarifbegünstigt festgestellt hat.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH seit Beschluss vom 10.2.1967 - III B 9/66 -, BStBl II 1967, 182).
  • BFH, 25.01.1994 - VIII B 111/93

    Witwenpensionen gehören auch dann zu den Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Der Senat wird in der Hauptsache darüber zu befinden haben, ob ein im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gebrachter, möglicherweise aber tatsächlich vorhandener gesetzgeberischer Wille Beachtung finden kann oder ob im Interesse einer steuerlichen Gleichbehandlung allein auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen ist (zur Auslegung vgl. Beschluss des BFH vom 25.1.1994 - VIII B 111/93 -, BStBl II 1994, 155 ).
  • BFH, 10.11.1993 - I B 122/93

    Internationales Steuerrecht - Italien - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Der Senat wird in der Hauptsache darüber zu befinden haben, ob ein im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gebrachter, möglicherweise aber tatsächlich vorhandener gesetzgeberischer Wille Beachtung finden kann oder ob im Interesse einer steuerlichen Gleichbehandlung allein auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen ist (zur Auslegung vgl. Beschluss des BFH vom 25.1.1994 - VIII B 111/93 -, BStBl II 1994, 155 ).
  • BFH, 29.08.1984 - I R 154/81

    Gewerbeertrag - Anteile an einer Kapitalgesellschaft - Gewinne aus der

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Gewinne in diesem Sinne sind Gewinnausschüttungen (vgl. nur Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO., Urteil des BFH vom 29.8.1984 - I R 154/81 -, BStBl II 1985, 160 ).
  • BFH, 26.01.1972 - I R 171/68

    Behandlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung der Organgesellschaft in eine

    Auszug aus FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Gewerbesteuer der Antragstellerin maßgebliche Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG mit der nicht gewerbesteuerpflichtigen P.-GmbH (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 2.2.1994 - I R 10/93 -, BStBl II 1994, 768 m.w.N.) in der Form zu ermitteln ist, dass die Gewerbeerträge der P.-GmbH und der Antragstellerin zunächst getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet werden, eine - verbotene - Doppelerfassung der Gewerbeerträge (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 2.2.1994, aaO., und bereits Urteil des BFH vom 26.1.1972 - I R 171/68 -, BStBl II 1962, 358) aber dadurch vermieden wird, dass der so ermittelte Gewerbeertrag um den Ertrag gekürzt wird, der auf Ausschüttungen der P.-GmbH an die Antragstellerin beruht.
  • BFH, 27.09.2006 - IV R 50/98

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    Die Vorschrift ist dagegen nicht anwendbar, soweit es um Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger geht (vgl. FG Köln, Beschluss vom 20. Februar 1997 4 V 7327/96, EFG 1998, 468, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; FG Münster, Urteil vom 8. Januar 1998 14 K 5268/96 F, EFG 1998, 768, Revision VIII R 18/98; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Nr. 10 Anm. 7; Meyer-Scharenberg in Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuer-Kommentar, 2. Aufl., § 7 Rdn. 40; Blümich/von Twickel, § 7 GewStG Rz. 120 --10/2004--; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz. 226 --Juli 1999--; Blümich/Gosch, § 12 GewStG Rz. 165 --Juni 1992--; Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. Aufl., Rn. 999; Schmidt/Glanegger, a.a.O., 18. Aufl., § 32c Rz. 9; Pauka, Der Betrieb --DB-- 1988, 2224, 2227; Herzig, DB 1990, 133, 136; Stimpel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 164; Herzig/Kessler, DStR 1994, 261, 264; Blumers, Betriebs-Berater --BB-- 1994, 841, 843; Steuerfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 1994, 252; Crezelius, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 1995/1996, 289, 291; Groh, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 1122, 1124; a.A. --Kürzung aufgrund von § 9 Nr. 2a GewStG--; Paus, BB 1994, 2457, 2465; Moog, DStR 1996, 161, 162; Müller-Gatermann, Festschrift für Wolfgang Ritter, 1997, 457, 472; Müller, DB 1998, Beilage Nr. 3, 6; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 1999, 27; ebenso Sarrazin, JbFSt 1995/1996, 292; Sydow, DB 1999, 2435, 2438; M. Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32c EStG Anm. 39; derselbe, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1996, 698, 705; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1998, 192, 193, wohl auch Wüllenkemper, FR 1998, 525, die § 32c EStG jedoch aufgrund der Zusammenfassung der Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger bei diesem gleichwohl für anwendbar halten, weil sich die Kürzung damit im Ergebnis nicht auswirke).
  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 468).
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